Was Immobilienerben zum Grundbuch wissen sollten

Grundbuch nach der Immobilienerbschaft berichtigen

Wer eine geerbte Immobilie annimmt, muss die Eigentumsverhältnisse im Grundbuch anpassen lassen. Das Grundbuch wird vom zuständigen Amtsgericht gefßhrt und dokumentiert sämtliche Eigentumsverhältnisse sowie etwaige Grundpfandrechte wie Hypotheken oder Grundschulden.

Warum ist eine Grundbuchberichtigung notwendig?

Mit der Berichtigung werden Sie als neuer Eigentümer offiziell im Grundbuch eingetragen. Hierfür müssen Sie als Nachlassempfänger einen schriftlichen Antrag stellen. Um nachzuweisen, dass Sie rechtmäßig an die Stelle des Verstorbenen treten, benötigen Sie in der Regel einen Erbschein.

Erbschein beantragen

Der Erbschein ist ein Dokument, das vom Nachlassgericht ausgestellt wird und die Erbfolge rechtskräftig bescheinigt. Um ihn zu erhalten, mßssen Sie gegenßber dem Nachlassgericht belegen, dass Ihre Angaben richtig sind. Dies kann Folgendes umfassen:

  • Vorlegen von Dokumenten wie Todesschein und StaatsangehĂśrigkeitsnachweisen des Erblassers
  • Nachweis Ăźber den letzten Aufenthaltsort des Verstorbenen
  • Belegen, dass kein Rechtsstreit um das Erbe anhängig ist

Sind bestimmte Unterlagen schwer zu beschaffen, kĂśnnen Sie als Erbe eine eidesstattliche Versicherung gegenĂźber dem Gericht oder einem Notar abgeben. FĂźr die Ausstellung des Erbscheins und gegebenenfalls fĂźr die eidesstattliche Versicherung fallen GebĂźhren an, die sich nach dem Nachlasswert richten.

Kosten und Alternativen zum Erbschein

Die Kosten fßr einen Erbschein sind nach dem Wert des Nachlasses gestaffelt. Bei einem Nachlass von 100.000 Euro beträgt die Gebßhr beispielsweise 546 Euro. Liegt ein eindeutiges Testament oder ein Erbvertrag vor, der die Erbfolge eindeutig regelt, ist kein Erbschein notwendig. In diesem Fall kÜnnen Sie Kosten sparen. Ob diese Dokumente ausreichen, erfahren Sie beim Nachlassgericht.

Kein Notar erforderlich

Fßr die Berichtigung des Grundbuchs benÜtigen Sie keinen Notar. Allerdings muss die Umschreibung spätestens zwei Jahre nach dem Todesfall erfolgt sein. Reichen Sie den Antrag später ein, kann das Amt eine zusätzliche Abgabe erheben.

Haben Sie Fragen zum Grundbuch oder zur Erbschaft? Kontaktieren Sie uns – wir beraten Sie gerne! 📩
Jetzt unverbindlich beraten lassen
Robert Schüßler - Ihr Ansprechpartner
Ihr Ansprechpartner bei FLEXMAKLER
Robert Schüßler
Immobilienbewerter (EIA und IHK)
IMMOBILIENBEWERTUNG
IMMOBILIENBEWERTUNG