Gesetzliche Erbfolge: Wer hat Anspruch auf die Immobilie?
Gesetzliche Erbfolge: Wer erbt eine Immobilie ohne Testament?
Wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt, regelt das Gesetz, wer erbt. In den meisten Fällen sind das Ehe- oder eingetragene Lebenspartner sowie Kinder. Auch weitere Verwandte kommen zum Zug, je nach Verwandtschaftsgrad. Schwiegereltern oder Schwager sind hingegen nicht erbberechtigt, wenn es keine gesonderte Verfügung des Erblassers gibt.
Erbstufen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
Das BGB unterscheidet zwischen verschiedenen Erbordnungen, die bestimmen, wer zuerst erbt:
- Erste Ordnung (§ 1924 BGB): Kinder des Erblassers sowie Enkelkinder.
- Zweite Ordnung (§ 1925 BGB): Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen des Verstorbenen.
- Dritte Ordnung (§ 1926 BGB): Großeltern, Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen.
Solange ein Erbe der ersten Ordnung vorhanden ist, erhalten Verwandte der zweiten oder dritten Ordnung nichts. Erst wenn die vorherige Ordnung nicht mehr besetzt ist, rücken andere Verwandte auf.
Anteil des überlebenden Ehegatten
Der überlebende Ehe- oder Lebenspartner erbt neben den Kindern des Verstorbenen grundsätzlich ein Viertel des Nachlasses. Gibt es außer dem Ehepartner nur Verwandte der zweiten Ordnung, so erhält der hinterbliebene Partner sogar die Hälfte.
In den meisten Ehen gilt der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In diesem Fall erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein weiteres Viertel, sodass er insgesamt auf 50 % des Nachlasses kommt. Dieser höhere Anteil mindert entsprechend den Anteil der Kinder.
Gewillkürte Erbfolge: Testament oder Erbvertrag
Abweichend von der gesetzlichen Erbfolge können Erblasser über ein Testament oder einen Erbvertrag frei bestimmen, wer erben soll. Auf diese Weise lassen sich Personen als Erben einsetzen, die nicht über die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt würden.
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Robert Schüßler
Immobilienbewerter (EIA und IHK)